Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 393 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/393#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/393#abs-2 (2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 393 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 1680/09Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 658/09Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 08.06.2010 – 2 K 438/09
- BGH, 09.07.2009 – 5 StR 263/08Strafrecht: Voraussetzungen der Amtsträgereigenschaft von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Karlsruhe, 19.12.2023 – 8 K 4487/22Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 06.04.2022 – 15 L 263/22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.02.2010 – 6 PB 43/09Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsantrag; Mitbestimmungsrecht bei vollzogener Maßnahme
- BVerwG, 17.02.2010 – 6 PB 43.09Zitiert von 15
- BVerwG, 17.02.2010 – 6 PB 48.09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 393 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 393 geändert durch Artikel 254 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 393 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.